Brüel,  BUND-Ortsgruppe,  Thurow

Update: Ausstehende Immissionsschutzprüfung des Brüeler Stalls

Historie dieser Anfrage

05.04.2022 : Eine Antwort

Bei der Agrarhof Brüel e.G. handelt es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb mit mehreren Standorten.

Rinderanlage Kaarz                         622 Rinderplätze                          6.000 m³ Güllelager

Rinderanlage Brüel                          588 Rinderplätze                          6.000 m³ Güllelager

Güllebehälter Necheln                                                                              6.000 m³ Güllelager

Güllebehälter Thurow                                                                               6.000 m³ Güllelager

Summe                                             1.210 Rinderplätze                        24.000 m³ Güllelager

Bei der Rinderanlage in Kaarz handelt es sich um eine nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftige Anlage. Alle anderen Anlagen sind nach Baurecht genehmigt.

Die einzelnen Standorte erfüllen nicht die Kriterien für eine gemeinsame Anlage gem. § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV.

Die im Anhang 1 der 4. BImSchV bestimmten Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn mehrere Anlagen derselben Art, die in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen (gemeinsame Anlagen) und zusammen die maßgeblichen Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen erreichen oder überschreiten.

Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen

    1. auf demselben Betriebsgelände liegen,
    2. mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind und
    3. einem vergleichbaren technischen Zweck dienen.

Die Anlagen liegen nicht auf demselben Betriebsgelände. Die Rinderanlage in Brüel und das Güllelager in Thurow liegen mehr als 1.500 Meter voneinander entfernt. Zwischen den Anlagen befinden sich z.B. Ackerflächen und Wohnbebauungen. Ein enger räumlicher Zusammenhang kann hier nicht hergeleitet werden. Auch alle anderen Anlagen liegen weit auseinander.

Als Betriebsgelände im Sinne dieser Vorschrift ist nicht nur die Grundstücksfläche anzusehen, auf der sich die jeweilige Anlage befindet, auch benachbarte Flurstücke sind grundsätzlich geeignet, ein einheitliches Betriebsgelände zu bilden. Ein einheitliches Betriebsgelände und ein räumlicher Zusammenhang liegen nicht mehr vor, wenn die Anlagen keine Einheit bilden, wobei kleinräumige Unterbrechungen zwischen den einzelnen Anlagen, etwa durch einen Verkehrsweg oder einen kleinen Wasserlauf der Annahme eines einheitlichen Betriebsgeländes nicht entgegenstehen (OVG Lüneburg, B. v. 30.11.1999 – 7 M 4274/99 –, juris Rn. 6).

Auch wenn die einzelnen Gülleläger mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen, wie einer direkten Rohrleitung, verbunden sein sollten und sie einem vergleichbaren Zweck dienen, so sind aufgrund des Fehlens desselben Betriebsgeländes die Voraussetzungen für eine gemeinsame Anlage nicht gegeben.

Sie stützen Ihre Annahme, dass es sich bei der erteilten Baugenehmigung in Brüel um eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Brüeler Stalles mit allen Anlagenteilen handeln müsste, auf § 14 AwSV und den dortigen Formulierungen des Anlagenbegriffes. Gemäß § 13 Abs. 3 AwSV gelten die Regelungen des § 14 AwSV für JGS – Anlagen nicht und eine dem Betreiber zugeordnete Pflicht zur Abgrenzung der AwSV-Anlage nach § 14 Abs. 1 AwSV gibt es damit für JGS-Anlagen nicht. Nach der wasserrechtlich verankerten Anlagenverordnung (AwSV) stellt sich gemäß Ziff. 1 Anlage 7 AwSV die Gülle-Lager-Anlage der Rinderanlage Brüel mit den Anlagenteilen Güllekeller/Güllekanäle und Gülle-Lagerbehälter als eine Anlage zur Lagerung von Gülle dar.

Gleichwohl können die rechtlichen Grundlagen und Begriffsbestimmungen für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nur bedingt für die immissionsschutzrechtliche Einordnung herangezogen werden. Bei der angesprochenen Anlage in Brüel handelt es sich, wie oben bereits erwähnt, um eine Rinderanlage, die aufgrund ihrer Tierplatzahl nicht dem BImSchG unterliegt, und um einen Güllelagerbehälter, der aufgrund seines Fassungsvermögens ebenfalls nicht den BImSchG unterliegt.

Danach bedarf gem. Nr. 9.36 des Anhang 1 zur 4. BImSchV i. V. m.  § 1 Abs. 1 der 4. BImSchV i. V. m. § 4 Abs. 1 BImSchG eine Anlage zur Lagerung von Gülle mit einer Lagerkapazität von 6.500 m³ oder mehr der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Die TA Luft 2021 schreibt unter Punkt 5.4.7.1 für Anlagen der Nr. 7.1, Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren, Folgendes vor:

    1. Zur Verringerung der Emissionen aus dem Stall sind anfallende Kot- und Harnmengen bei Güllesystemen kontinuierlich oder in kurzen Zeitabständen zum Lagerbehälter außerhalb des Stalles zu überführen. Zwischen Stallraum und außen liegenden Güllekanälen und Lagerbehältern ist ein Geruchsverschluss einzubauen.
    1. Die Lagerung von Flüssigmist, zum Beispiel Gülle, soll in geschlossenen Behältern, mit Abdeckung aus geeigneter Folie, mit fester Abdeckung oder mit Zeltdach erfolgen oder es sind gleichwertige Maßnahmen zur Emissionsminderung anzuwenden…Das Einleiten von Gülle in Lagerbehälter hat als Unterspiegelbefüllung zu erfolgen. Die Lagerbehälter sind nach dem Homogenisieren unverzüglich zu schließen. Die notwendigen Öffnungen zum Einführen von Rührwerken sind so klein wie möglich zu halten.

Für einzeln zu genehmigende Güllebehälter schreibt Punkt 5.4.9.36 der TA Luft vor:

    1. Die Lagerung von… Gülle soll in geschlossenen Behältern mit einer Abdeckung aus geeigneter Membran, mit fester Abdeckung oder mit Zeltdach erfolgen oder es sind gleichwertige Maßnahmen zur Emissionsminderung anzuwenden, die einen Emissionsminderungsgrad bezogen auf den offenen Behälter ohne Abdeckung von mindestens 90 Prozent der Emissionen an Geruchsstoffen und an Ammoniak erreichen. Strohabdeckungen und Schwimmschichten erfüllen diese Anforderung nicht. Das Einleiten von Gülle in Lagerbehälter hat als Unterspiegelbefüllung zu erfolgen. Die Lagerbehälter sind nach dem Homogenisieren unverzüglich zu schließen. Die notwendigen Öffnungen zum Einführen von Rührwerken sind so klein wie möglich zu halten.

In beiden Fällen wird auf die separate Lagerung in Lagerbehältern abgestellt.  In der einschlägigen Literatur wird unter Lagerung die Aufbewahrung von Stoffen zwecks späterer Verwendung verstanden. Dies ist bei einer Lagerung von Gülle in einem Güllelagerbehälter der Fall. Gülle wird über Monate gesammelt und gelagert, um zu einem günstigen Zeitpunkt, der Düngeverordnung entsprechend, als organischer Dünger ausgebracht zu werden.

Bei der von Ihnen angesprochenen weiteren „Güllelagerung“ mit der Kapazität von 870 m³ handelt es sich um das Fassungsvermögen der unter dem Spaltboden der Rinderanlage befindlichen Kanäle und Leitungen zur Entmistung des Stalls. Hier ist sicher keine Aufbewahrung der Gülle im Sinne der Lagerung möglich, da die von den Rindern ausgeschiedenen Exkremente kontinuierlich oder in kurzen Zeitabständen zum Lagerbehälter außerhalb des Stalles zu überführen sind. Auch sind die Anforderungen der TA Luft für die Lagerung von Gülle, wie geschlossene Behälter mit einer Abdeckung oder Unterspiegelbefüllung,  nicht in einem Stall umzusetzen. Das Güllesystem im Stall ist eindeutig den Anlagen der Nr. 7.1 des Anhang 1 der 4. BImSchV zuzuordnen, da hiervon die meisten Emissionen ausgehen. In der TA Luft unter Anhang 11 sind für Schweine und Geflügel Minderungstechniken im Stall zur Reduzierung von Ammoniakemissionen aufgeführt, die insbesondere auf die Ausführung von Güllekanälen, Güllekühlung oder Gülleansäuerung im Stallgebäude abstellen. Für Rinderanlage gibt es solche Anforderungen nicht.

Das unter dem Spaltboden/Stall befindlichen Sammel- und Beförderungssystems zur Entmistung ist damit nach meiner Auffassung kein Anlagenteil und keine Nebeneinrichtung i. S. d. § 1 Abs. 2 BImSchG zum Güllelagerbehälter, sondern Teil des Stalles.

Das Wasserrecht hat hier andere Ansätze. Auch wird eine nichtgenehmigungsbedürftige Tierhaltungsanlage nicht zu einer Nebenanlage eines Güllelagerbehälters, da zwar der Güllebehälter der Rinderanlage dient, jedoch die Rinderanlage nicht dem Güllebehälter. Ein Güllebehälter ist eine eigenständige genehmigungsbedürftige Anlage, die auch unabhängig von einer bestimmten Tierhaltungsanlage betrieben werden kann, z.B. am Feldrand.

Mit der daraus für die Anlage Güllelagerbehälter resultierende Lagerkapazität von ca. 6.000 m³ wird die Mengenschwelle von 6.500 m³ nicht erreicht. Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist dementsprechend nicht notwendig.

07.09.2021 : Fazit der neuen Erkenntnisse

1.) Die Antwort des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt MV ist schlichtweg falsch bzw. basiert auf veralteten Gesetzes- und Grundsatztexten und ignoriert die Neufassung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) von 2017.

Tatsache ist: Alle Anlagenteile, welche Gülle lagern, transportieren oder sammeln sind als ein Verbund und als eine gemeinsame Anlage zu sehen.

Dies ist im Falle des Brüeler Stalls der Güllebehälter und die unter dem Stall vorhandene Sammel- und Transportanlage für Gülle. Sie sind in einem engen funktionalen oder verfahrenstechnischen Zusammenhang und zwischen ihnen werden wassergefährdende Stoffe ausgetauscht.

Wenn eine Verschlauchung von dem Brüeler Stall zum Güllebehälter in Thurow, welcher zurzeit im Bau ist, vollzogen wird, würde auch die Anlage in Thurow ein Teil des Brüeler Stalls sein.
Zurzeit wurden alle Anlagen einzeln genehmigt, so als wenn der Güllebehälter in Thurow bzw. der Güllebehälter in Brüel nicht Teil eines gemeinsamen Konstrukts wären. Es war von vornherein klar, dass diese Anlagenteile direkt durch Verschlauchungen bzw. Rohrleitungen ineinander führen und miteinander verbunden sind.

Im Fall von anderen Ställen hier in MV wird dies auch offenbar richtig erkannt und dementsprechend gehandhabt (siehe unten) – warum ist der Brüeler Stall hier eine Ausnahme?

2.) Der Güllebehälter und die Anlage unter dem Stall, welche wassergefährdende Stoffe sammelt und transportiert, wurden in einem Trinkwasserschutzgebiet errichtet. Dies ist nach § 49 Anforderungen an Anlagen in Schutzgebieten (AwSV) nicht erlaubt. Es ist ein eindeutiges Gesetz von 2017. Warum wurde diese Anlage genehmigt?

07.09.2021 : Neue Erkenntnisse

In der Antwort wird oft Stellung zum BImSchG (BundesImmissionsSchutzGesetz) genommen. Dabei wird auf Landmann/Rohmer mit ihrem Umweltrecht Kommentar Band IV verwiesen, in dem auch das enthalten ist, was vom Ministerium wiedergegeben wird.

Interessant wird es nun aber, wenn man weiß, dass 2017 eine Neufassung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) veröffentlicht wurde, welche sogenannte JGS (Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen) Anlagen umfasst.
Sie dient damit der Umsetzung unter anderem der Wasserrahmen- (WRRL) sowie der Nitratrichtlinie der Europäischen Union.

Diese wurde in den Ausarbeitungen des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt MV in keiner Weise berücksichtigt.

Eine gute Zusammenfassung des Sachverhaltes findet sich im Bundesgesetzblatt von 2017: https://www.gesetze-im-internet.de/awsv/anlage_7.html

In § 14 der AwSV findet sich folgendes:

(2) Zu einer Anlage gehören alle Anlagenteile, die in einem engen funktionalen oder verfahrenstechnischen Zusammenhang miteinander stehen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn zwischen den Anlagenteilen wassergefährdende Stoffe ausgetauscht werden oder ein unmittelbarer sicherheitstechnischer Zusammenhang zwischen ihnen besteht.

Dies kann man hier nachlesen: https://www.gesetze-im-internet.de/awsv/__14.html

In § 3 der AwSV wird festgelegt:

(2) Folgende Stoffe und Gemische gelten als allgemein wassergefährdend und werden nicht in Wassergefährdungsklassen eingestuft: 1. Wirtschaftsdünger, insbesondere Gülle oder Festmist, im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des Düngegesetzes,

Dies kann man hier nachlesen: https://www.gesetze-im-internet.de/awsv/__3.html

Am gravierendsten liest sich jedoch § 49 der AwSV:

(1) Im Fassungsbereich und in der engeren Zone von Schutzgebieten dürfen keine Anlagen errichtet und betrieben werden.

Dies kann man hier nachlesen: https://www.gesetze-im-internet.de/awsv/__49.html

27.08.2021 : Analyse der Antwort vom 26.08.2021

Nach der Ansicht des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt M-V sieht es wie folgt aus:

Bei der von Ihnen angesprochenen weiteren Güllelagerung mit der Kapazität von 870 m³ handelt es sich um das Fassungsvermögen der unter dem Spaltboden der Rinderanlage befindlichen Kanäle und Leitungen zur Entmistung des Stalls. Die Rinderanlage einschließlich des unter dem Spaltboden/Stall befindlichen Sammel- und Beförderungssystems zur Entmistung ist kein Anlagenteil und keine Nebeneinrichtung i. S. d. § 1 Abs. 2 BImSchG zum Güllelagerbehälter. Mit der daraus für die Anlage Güllelagerbehälter resultierende Lagerkapazität von ca. 6.000 m³ wird Mengenschwelle von 6.500 m³ nicht erreicht.

Wir stellen fest:

Das Sammel- und Beförderungssystem unter dem Stall der Brüeler Rinderanlage, welches Gülle vom Stall in den Güllelagerbehälter leitet, ist kein Anlagenteil und keine Nebeneinrichtung eben jenes Güllelagerbehälters.

Demnach kann diese Konstruktion auch nicht als geschlossenes System mit vereinter Lagerkapazität gelten. Wäre ja lächerlich.

Das Entmistungssystem des Rinderstalls, als Sammel- und Beförderungseinrichtung mit völlig verschiedener Beschaffenheit und Betriebsweise, ist nicht als gleichartig zum Güllelagerbehälter, als Lageranlage, anzusehen. Damit ist das Fassungsvermögen des Entmistungssystems nicht der Lagerkapazität des Güllelagerbehälters hinzuzurechnen und es ist festzustellen, dass der Güllelagerbehälter der Milchviehanlage in Brüel keiner Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bedurfte.

Wir stellen fest:

Eine Sammeleinrichtung für Gülle hat eine völlig andere Betriebsweise und Beschaffenheit als ein Güllelagerbehälter.

Sehen wir uns zum Vergleich einmal eine Immissionsschutzprüfung eines anderen Stalls hier in Mecklenburg-Vorpommern an, welches auf genau die gleiche Thematik verweist: http://service.mvnet.de/_php/download.php?datei_id=1599628
Auf Seite 4 werden alle Betriebseinheiten des Schweinestalls aufgeführt – auch diese der Güllelagerung.

Vergleichen wir nun den Sachstand dieses Schweinestalls mit dem des Brüeler Stalls:

Schlutower Stall

Güllelagerung

  • Güllebehälter (V(Brutto) = 4.576 m³)
  • Güllelagerkanäle unter Stallgebäude 1(V(Brutto) = 1.143 m³)
  • Güllelagerkanäle unter Stallgebäude 2(V(Brutto) = 3.985 m³)
  • Güllevorgrube mit einem Fassungsvermögen (V(Brutto) = 15 m³)

Güllelagerkapazität(Brutto) = 9.719 m³

Brüeler Stall

Güllelagerung

  • Güllebehälter (V(Brutto) = ca. 6000 m³)
  • Güllelagerkanäle und Sammeleinrichtung unter Stallgebäude
    (V(Brutto) = 870 m³)

Güllelagerkapazität(Brutto) = ca. 6000 m³

Wir verweisen noch einmal darauf, dass es bei einer Güllelagerkapazität von 6500 m³ oder mehr zu einer Immissionsschutzprüfung kommen muss.

Alleine wenn man sich den Schlutower Stall in 17179 Finkenthal und den Agrarhof Brüel via Google Maps anguckt, erkennt man sofort, dass der Unterschied beider Anlagen marginal ist.
Es ist klar – beide Anlagen verfügen über einen Güllebehälter, beide Anlagen verfügen über Güllelagerkanäle und einer Sammeleinrichtung, die dann in den Güllebehälter führen.

Wie kann es nun sein, dass beim Schlutower Stall die Güllelagerkapazität aus allem zusammengerechnet wird und beim Brüeler Stall nicht?

Schlutower Stall
Brüeler Stall

26.08.2021 : Antwort des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt MV

Auf Grundlage unserer Beitrags und unserer Bedenken, haben wir am 19.08.2021 eine E-Mail an das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt in M-V mit folgendem Text geschickt:

wir haben Sie als oberste Naturschutzbehörde MV mehrmals über die Bauausführungen zur Milchviehanlage in 19412 Brüel am Golchener Weg informiert, Fotos und Unterlagen eingereicht und um die Bearbeitung der Strafanzeige und des Widerspruchs gebeten, damit das Umweltrecht vollzogen wird.

Durch die ausgeführten Bauarbeiten kam es bereits zum Verstoß gegen artenschutzrechtliche Gebote und gegen biotopschutzrechtliche Bestimmungen auf dem Flurstück 258/22. Das haben wir angezeigt, weil vier gesetzlich geschützte Biotope betroffen sind. (0405-342B5088; 0405-342B5092; 0405-342B5084; 0405-342B5089)

Wir haben am 11.08.2021 vom Landkreis LuP (untere Wasserbehörde) die Mitteilung bekommen, dass zusätzlich zum errichteten Güllelager mit einem Fassungsvermögen von über 6.000 m³ auf dem Betriebsgelände in Brüel eine weitere Güllelagerung mit einer Lagermenge von 870 m³ vorhanden ist. Die Gesamtlagermenge überschreitet damit die 6.500 m³-Fassungsgrenze, die eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung notwendig macht. Mit einer Immissionsschutzprüfung werden u. a. auch die Auswirkungen und Beeinträchtigungen auf die naheliegenden Biotope untersucht. Das ist bisher nicht geschehen, aber zum Schutz der Biotope dringend erforderlich. Außerdem muss dringend der Schutz der Anwohner beachtet werden. Der Schutz der Gesundheit und die Beeinträchtigungen, die mit dem Vorhaben einhergehen, dürfen zu keiner Verminderung des Lebensstandards führen. Wir bitten Sie, die Notwendigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu prüfen.

Im Bundesland MV ist geregelt, dass Baugenehmigungen, die eine immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, vom stalu erteilt werden. Wir bitten Sie zu prüfen, ob die erteilte Baugenehmigung des Landkreises LuP gültig ist.

https://www.brüel.org/2021/08/die-ausstehende-immissionspruefung-des-brueeler-stalls/

Bitte teilen Sie uns mit, wie Sie diese ernste Problematik lösen werden.

Am 26.08.2021 hat uns die Behörde nun mit folgendem Text geantwortet:

ich wurde gebeten, Ihre Frage zur Genehmigungsbedürftigkeit nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) hinsichtlich des Güllelagerbehälters der Milchviehanlage in Brüel, zu beantworten.

Sie baten mit Email vom 19.08.2021 um Prüfung, ob für einen Güllelagerbehälter mit einer Lagerkapazität von ca. 6.000 m³ und einer weiteren Güllelagerung mit einer Kapazität von 870 m³ auf dem Betriebsgelände der Milchviehanlage Brüel eine Baugenehmigung ausreiche oder eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung notwendig sei.

Der Güllelagerbehälter der Milchviehanlage in Brüel bedurfte keiner Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG).

Gem. Nr. 9.36 4. BImSchV i. V. m.  § 1 Abs. 1 4. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (4. BImSchV) i. V. m. § 4 Abs. 1 BImSchG bedarf eine Anlage zur Lagerung von Gülle mit einer Lagerkapazität von 6.500 m³ oder mehr der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Als Anlage im vorstehendem Sinne ist hier der Güllelagerbehälter und nicht die Betriebsstätte Milchviehanlage Brüel zu verstehen (Anlagen im Sinne der 4. BImSchV können gleichzeitig Teile einer anderen umfassenderen Anlage sein; vgl. Landmann/Rohmer in Umweltrecht Kommentar IV, § 1 4. BImSchV Rdnr. 4). Bei der von Ihnen angesprochenen weiteren Güllelagerung mit der Kapazität von 870 m³ handelt es sich um das Fassungsvermögen der unter dem Spaltboden der Rinderanlage befindlichen Kanäle und Leitungen zur Entmistung des Stalls. Die Rinderanlage einschließlich des unter dem Spaltboden/Stall befindlichen Sammel- und Beförderungssystems zur Entmistung ist kein Anlagenteil und keine Nebeneinrichtung i. S. d. § 1 Abs. 2 BImSchG zum Güllelagerbehälter. Mit der daraus für die Anlage Güllelagerbehälter resultierende Lagerkapazität von ca. 6.000 m³ wird Mengenschwelle von 6.500 m³ nicht erreicht.

Nach § 1 Abs. 3 4. BImSchV ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit auch dann gegeben, wenn mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen und zusammen die maßgeblichen Anlagengrößen erreichen/überschreiten. Ob Anlagen derselben Art gegeben sind, ist aufgrund einer Betrachtung von Beschaffenheit und Betriebsweise der Anlagen selbst und nicht des mit ihnen angestrebten weiteren Zwecks zu entscheiden (Landmann/Rohmer in Umweltrecht Kommentar IV, § 1 4. BImSchV Rdnr. 23). Das Entmistungssystem des Rinderstalls, als Sammel- und Beförderungseinrichtung mit völlig verschiedener Beschaffenheit und Betriebsweise, ist nicht als gleichartig zum Güllelagerbehälter, als Lageranlage, anzusehen. Damit ist das Fassungsvermögen des Entmistungssystems nicht der Lagerkapazität des Güllelagerbehälters hinzuzurechnen und es ist festzustellen, dass der Güllelagerbehälter der Milchviehanlage in Brüel keiner Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bedurfte.

E-Mail Verlauf zwischen der BUND Ortsgruppe Brüel und dem Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt M-V (26.08.2021 / 19.08.2021)

19.08.2021 : Initialer Beitrag

In Brüel wurde unserer Kenntnis nach ein Stall genehmigt, ohne eine nötige Immissionsschutzprüfung durchzuführen.

Nicht jede Stallanlage fällt unter das Immissionsschutzgesetz und muss geprüft werden – die Brüeler Stallanlage liegt mit ihren 596 Rindern auch knapp unter dem Schwellenwert von 600 Rindern, die eine Überprüfung für landwirtschaftliche Betriebe verpflichtend machen würde. (Punkt 7.1.5)

Nun gibt es aber nicht nur den Unterpunkt “Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse” in diesem Gesetz, sondern auch noch Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen sowie Lagerung, Be- und Entladen von Stoffen und Gemischen.
Da der Brüeler Stall eine beachtliche Menge an Gülle lagern will und durch die bereits aufgenommene Arbeit auch schon aktiv tut, kommt der Punkt 8.13 und 9.36 des 1. Anhang der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) zum tragen:

[8.13] Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen, soweit es sich um Gülle oder Gärreste handelt, mit einer Lagerkapazität von 6 500 Kubikmetern oder mehr;

[9.36] Anlagen zur Lagerung von Gülle oder Gärresten mit einer Lagerkapazität von 6 500 Kubikmetern oder mehr;

Nachlesen kann man dies unter: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_4_2013/anhang_1.html

Wir gehen davon aus, dass das normale Güllelager (> 6000 m³) in Verbindung mit einem unterirdischem Lagersystem (ca. 870 m³) unter dem Stall, welches zur temporären Lagerung von Gülle dient, über diesen Schwellenwert von 6500 m³ hinausgeht und somit eine Immissionsprüfung nötig macht.

One Comment

  • Eine besorgte Bürgerin

    Solch eine wichtige Prüfung darf doch eine Genehmigungsbehörde nicht übersehen!!!!
    Zum Schutz der Umwelt und vor allem zum Schutz der Anwohner muss eine Prüfung in diesem Fall doch dringend nachgeholt werden.
    Außerdem liegt die Stallanlage doch in einem Trinkwasserschutzgebiet…? Was ist denn damit?
    Wird da gar nicht daran gedacht?

Leave a Reply

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Webseite benutzt Cookies, um zu funktionieren.